Ehegatten haften nicht wechselseitig für Urheberechtsverletzungen im Internet
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Eheleute haften nicht generell für Urheberrechtsverletzungen des Partners im Internet. Den Anschlussinhaber trifft keine Prüf- und Kontrollpflicht gegenüber seinen Ehepartner, wenn er ihm den Computer zur (Mit-)Nutzung überlässt.
Der Internetanschluss lief auf den Namen der Ehefrau. Diese wurde von einer Computerspiel-Firma abgemahnt, weil über ihren Internetanschluss an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten wurde. Dadurch sah die Firma ihre Urheberrechte verletzt.
Die Frau nahm die aus ihrer Sicht unberechtigte Abmahnung nicht an. Vielmehr widersprach sie ihr mit folgender Begründung: Das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden.
Das Oberlandesgericht verneinte die Haftung der Anschlussinhaberin für die Urheberrechtverletzung durch den (verstorbenen) Ehemann. Es prüfte dafür in zwei Schritten.
Schritt 1: Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend wird zunächst vermutet, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist. Legt der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, muss der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen.
Im entschiedenen Fall konnte die Computerfirma nicht nachweisen, dass die Frau das Computerspiel zum unberechtigten Download angeboten hatte. Folge: Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Täter war.
Schritt 2: Dann ist zu prüfen, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die ein Dritter begangen hat. Hier gilt, dass die bloße Überlassung des PC an den Ehemann für sich alleine noch keine Haftung auslöst.
Ausnahmen: Der Internetanschlussinhaber hat Kenntnis davon, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war) oder wenn ihn eine Aufsichtspflicht trifft (z.B. von Eltern gegenüber ihren (minderjährigen) Kinder, wenn diese den PC mitbenutzen und illegales Filesharing betreiben). Eine solche Prüf- und Kontrollpflicht besteht aber im Verhältnis zwischen Eheleuten nicht (OLG Köln, Urteil vom 16.5.2012, 6 U 239/11 ).