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Servicetankstellen-Betreiber haftet für seine Mitarbeiter

[10.03.2010] -
Der Betreiber einer Servicetankstelle muss für missglückte Dienstleistungen seiner Mitarbeiter einstehen. Er haftet beispielsweise, wenn das Personal beim Einfahren eines Kunden-Pkw in die Waschanlage einen Schaden verursacht. 

Eine Cabrio-Fahrerin brachte ihr Fahrzeug zu einer Servicetankstelle, zu der auch eine Selbstbedienungswaschanlage gehört. Die Fahrerin bat den Tankwart, das Cabrio zu betanken und es zum Waschen in die Waschanlage zu fahren.

Das lehnte der Tankwart zunächst ab, weil er selbst keinen Führerschein besaß und eine weitere Mitarbeiterin - die Kassiererin - keine Fahrpraxis hatte. Gleichwohl nahm er den Fahrzeugschlüssel entgegen und händigte ihn der Kassiererin aus. Diese weigerte sich zunächst, das Auto in die Waschstraße zu fahren, setzte sich dann aber doch ans Steuer.

Es kam wie es kommen musste: Sie verwechselte Gas und Bremse und setzte den Wagen gegen eine Werbetafel. Hierbei entstand ein Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs. Die Cabrio-Fahrerin verlangte Schadensersatz.

Das Landgericht München I verurteilte den Betreiber der Tankstelle, die Reparaturkosten, eine Nutzungsausfallentschädigung und die Sachverständigenkosten zu ersetzen. Er haftet für das Verschulden seiner Mitarbieter.

Bei einer Servicetankstelle, die sich von einfachen Tankstellen dadurch unterscheidet, dass sie kleinere Serviceleistungen anbietet, darf ein Kunde erwarten, dass der Tankwart den Pkw betankt, die Scheiben wäscht und auch, dass er den Wagen in die vorhandene Waschanlage fährt.

Hier nahm der Tankwart die Schlüssel für das Cabrio entgegen, obwohl er selbst keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis hatte. Er signalsierte aber dadurch, dass er den Wagen in die Waschanlage fahren werde. Für dieses sogenannte Übernahmeverschulden hat der Tankstellenbetreiber einzustehen (LG München I, Urteil vom 22. 12. 2009, Az. 13 S 5962/09).

 


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