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Hausverbot für Badegast nach wiederholtem Verstoß gegen Badeordnung zulässig

[03.03.2010] -
Verstößt ein Badegast mehrfach gegen die Haus- und Badeordnung in einem städtischen Schwimmbad, darf gegen ihn ein Hausverbot verhängt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Gast aus therapeutischen Gründen auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen ist.

Ein Frau war regelmäßig Badegast in einem städtischen Schwimmbad. Weil sie sich beim Schwimmen rücksichtslos zeigte und nicht auf die Anweisungen und Ermahnungen des Bademeisters hörte, sprach die Stadt als Betreiberin des Bades im Jahr 2009 ein 3-monatiges Schwimmbadverbot aus. Die Schwimmerin war unter anderem mit anderen Badegästen zusammengestoßen oder hatte diese von der Badeleiter geschupst, um selbst schneller ins Wasser zu kommen.

Als die Frau Anfang Januar sich an der Schwimmbadkasse nicht zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs anmelden konnte, tobte und schimpfte sie lautstark. Mit sofortiger Wirkung wurde ein neuerliches Hausverbot ausgesprochen. Es gilt in drei städtischen Schwimmbädern bis 31. 5. 2010. Damit war die Frau nicht einverstanden. Sie räumte ein, überreagiert zu haben. Verlangte aber, das Hausverbot aufzuheben, weil sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen sei.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat dies jedoch abgelehnt. Die Besucherin hat mehrfach gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Auch nach dem ersten Hausverbot hat sie ihr Verhalten nicht geändert und den Betrieb erneut gestört. Es bleibt zu befürchten, dass sie sich auch in Zukunft auffällig verhalten wird.

Weil jeder Badegast sich an die Haus- und Badeordnung zu halten hat, müssen Verstöße sanktioniert werden. Das sofortige Hausverbot dient dazu, einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten. Es ist zulässig. Die Erkrankung der Frau ändert nichts an dieser rechtlichen Einschätzung (VG Neustadt, Beschluss vom 10. 2. 2010, Az. 4 L 81/10.NW).


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