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Neuwagenkauf: Die Farbe muss stimmen

[19.02.2010] -

Wer sich einen  Neuwagen kauft, entscheidet sich meistens ganz bewusst für eine bestimmte Farbe. Das ist insbesondere der Fall, wenn das neue Gefährt schon als solches ein Hingucker sein soll. Kann der Autohändler aber nicht wie bestellt liefern, ist das dann sein Problem.

Ein Autoliebhaber kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der amerikanischen Firma anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug war allerdings nicht, wie im Vertrag angegeben in "Le Mans Blue Metallic" lackiert, sondern in schwarz.

Der Käufer verweigerte deshalb die Annahme des Fahrzeugs. Begründung: die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Folge: Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Käufer den Wagen trotzdem nehmen muss - Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises.

Immerhin war der Käufer in den ersten beiden Instanzen zur Abnahme verurteilt worden. Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB* habe. Dies sei aber gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.

Das sah der Bundesgerichtshof anders: Er entschied, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* darstellt.

Das gilt auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Denn die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung (BGH, Urteil vom 17. 2. 2010, VIII ZR 70/07).

* § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

  (5) … 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

 


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