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Arbeitgeber muss Teilzeit nach Elternzeit trotz hoher Nachschulungskosten ermöglichen

[01.03.2010] -
Dem Wunsch einer Mitarbeiterin, nach Ende ihrer Elternzeit die Arbeitszeit von einer Vollzeit- auf eine Halbtagsbeschäftigung zu reduzieren, stehen die einmaligen Kosten einer erforderlichen Nachschulung nicht entgegen.

Eine Bankmitarbeiterin war bei ihrem Arbeitgeber zunächst in Vollzeit beschäftigt. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder war sie sechs Jahre lang in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Nach Ende der Elternzeit beantragte sie, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab und begründete seine Entscheidung mit unverhältnismäßig hohen Kosten. Da die Mitarbeiterin wesentliche Entwicklungen im Bankenbereich versäumt habe, beliefen sich die erforderlichen Nachschulungskosten auf rund 15.000 Euro. Diese Investition rechne sich bei Teilzeitkräften erst nach Jahren.

Das Landesarbeitsgericht München bejahte den Teilzeitanspruch der Mitarbeiterin: Sie darf Ihre Arbeitzeit halbieren. Der Arbeitgeber kann ihrem Antrag keine ausreichenden betrieblichen Gründe entgegenhalten. Unverhältnismäßige Kosten stehen dem Teilzeitwunsch nicht entgegen.

Im Rahmen der Ablehnungsprüfung nach § 8 TzBfG können lediglich Kosten berücksichtigt werden, die aufgrund der gewünschten Teilzeit anfallen. Unberücksichtigt bleiben hingegen Kosten, die unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit ohnehin anfallen würden.

Hier sind die Schulungskosten nicht durch das Teilzeitverlangen verursacht, sondern allein durch die vorangegangene Elternzeit. Sie würden auch dann anfallen, wenn die Klägerin weiterhin in Vollzeit arbeiten würde. Zudem handelt es sich um einmalige Kosten (LAG München, Urteil vom 5. 3. 2008, Az. 11 Sa 981/07).


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