Garantiert sicher einkaufen
Wir sind Trusted Shops zertifiziert

Arbeitsverhältnis: Mangelnde Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

[22.02.2010] -
Kann ein Arbeitnehmer in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen nicht lesen, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Ein 1948 geborener Spanier arbeitete seit 1978 als Produktionshelfer bei einem Automobilzulieferer. Im Jahr 2001 unterzeichnete er eine Stellenbeschreibung, wonach zu den Anforderungen an seinen Arbeitsplatz ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift zählten. Er absolvierte im September 2003 auf Kosten seines Arbeitgebers während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er indes ab.

Seit März 2004 ist das Unternehmen nach entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. Bei mehreren internen Audits wurde festgestellt, dass der Mann Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte sein Arbeitgeber ihn deshalb erneut auf, seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Februar 2006 folgte eine weitere Aufforderung. Zugleich wurde ihm mit Kündigung gedroht, wenn er die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht endlich nachweisen könne.

Nach einem Audit von April 2007 war der Mitarbieter weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. 12. 2007 gekündigt. Der Mitarbeiter fühlte sich aufgrund seiner Herkunft benachteiligt und griff die Kündigung an.

Das Bundesarbeitsgericht befand, die Kündigung ist rechtens. Sie verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (§ 3 Abs. 2 AGG). Ein Arbeitgeber darf ausreichende Deutschkenntnisse von seinen Mitarbeitern verlangen, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich sind.

Hier verfolgt der Arbeitgeber ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er schriftliche Arbeitsanweisungen einführt (z. B. aus Gründen der Qualitätssicherung). Außerdem hatte er seinem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit und Unterstützung zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse gegeben (BAG, Urteil vom 20. 1. 2010, Az. 2 AZR 764/08).


Artikel bewerten:   
   (0 Bewertungen)

Kommentar abgeben


(wird nicht veröffentlicht)



Automatische E-Mail Benachrichtigung bei neuen Antworten.


abschicken

Diese Seite mit anderen Teilen


Link teilen über Mr. Wong Link teilen über Google Link teilen über del.icio.us Link teilen über Facebook

E-Mail-Newsletter

So kommen Sie zu Ihrem Recht!

(Abmeldung jederzeit möglich)

Sie erhalten eine E-Mail um die Richtigkeit der Anmeldung zu bestätigen.

Der RechtsBerater für Vermieter

Der RechtsBerater für Vermieter


Häuser und Wohnungen erfolgreich und sorgenfrei vermieten.

Jetzt bestellen!

Auf Jobsuche?

Täglich neue Stellenangebote finden bei JobScout24

Der RechtsBerater

Sicher im Recht mit Deutschlands meistgelesenem Rechtsratgeber

Sicher im Recht mit Deutschlands meistgelesenem Rechtsratgeber.

Weitere Informationen zum RechtsBerater