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Fitnessvertrag: Verweigerte Annahme monatlicher Barzahlung berechtigt zur fristlosen Kündigung

[10.02.2010] -
Können Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar bezahlt werden, weil im Vertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist, darf ein Kunde den Vertrag fristlos kündigen, sofern das Studio plötzlich die Annahme monatlicher Barzahlung verweigert oder Vorauszahlungen verlangt.

Eine Frau schloss einen Fitnessvertrag mit einer 24-monatigen Laufzeit ab. Sie besaß im Zeitpunkt des Eintritts in das Studio und auch in der Folgezeit kein Konto. Das war dem Studiobetreiber bekannt. Die Kundin bezahlte deshalb die monatlichen Mitgliedsbeiträge und halbjährliche Betreuungspauschale in bar. Dies war nach den AGB des Vertrages auch nicht ausgeschlossen.

Der Studioinhaber änderte er nach einem Jahr seine Praxis und forderte die Frau mit Nachdruck auf, entweder eine Bankverbindung bekanntzugeben oder drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Darauf ließ sich die Kundin jedoch nicht ein. Sie blieb dem Studio fern und sah damit den Vertrag als gekündigt an. Der Betreiber des Fitnessstudios war anderer Auffassung und verlangte von ihr die ausstehenden Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit in Höhe von € 1584,-.

Das Amtsgericht München gab der Kundin Recht. Sie durfte den Vertrag nach einer wesentlichen Änderung des Vertrages fristlos kündigen. Ihr war die monatliche Barzahlung der Beiträge zu Unrecht verweigert worden. Das Kleingedruckte des Vertrages enthielt weder eine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung noch dazu, drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Die Frau war mangels Bankverbindung auf die Barzahlung angewiesen. Dies war für sie wesentlicher Bestandteil des Vertrags und dem Studioinhaber auch bekannt.
Diese Vertragsbedingungen wurden durch die Ablehnung der Barzahlung auch nicht geändert worden.

Die Kundin hat ihr außerordentliches Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt, indem sie das Studio nicht mehr betreten und keine weitere Leistungen mehr in Anspruch genommen hat. Da im Vertrag keine schriftliche Kündigung vereinbart worden war, ist dies zulässig (AG München, Urteil vom 4. 6. 2009, Az. 271 C 1391/09).


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