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Bundesgerichtshof stärkt Vermieterrechte: Eigenbedarf jetzt auch zugunsten von Nichten und Neffen anerkannt

[29.01.2010] -
Vermieter dürfen auch zugunsten von Nichten und Neffen wegen Eigenbedarfs kündigen. Die sind nämlich wie Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen.

Eine 85-jährige Wohnungseigentümerin war in eine nahegelegene Seniorenresidenz gezogen und hatte ihre Wohnung vermietet. Das Eigentum daran übertrug sie später auf ihre Nichte. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Nichte, sie auf Lebenszeit in ihrem neuen Haushalt zu versorgen und zu pflegen.

Infolgedessen kündigte die Vermieterin ihrer Mieterin und meldete Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung an. Die Mieterin wollte jedoch nicht ausziehen, weil nach ihrer Auffassung für die Nichte kein Eigenbedarf angemeldet werden könne.

Mit ihrer Rechtsauffassung kam die Mieterin beim Amts- und Landgericht zunächst durch, nicht aber beim Bundesgerichtshof. Denn der entschied: Nichten und Neffen sind wie Familienangehörige zu behandeln. Denn nicht nur Geschwister des Vermieters, sondern auch deren Kinder sind noch so eng mit dem Vermieter verwandt, dass es entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr darauf ankommt, dass diese eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter haben (BGH, Urteil vom 27. 1. 2010, Az. VIII ZR 159/09).


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