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Neue Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung gilt nicht für den Zusatzurlaub Schwerbehinderter

[08.02.2010] -
Die Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmer einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, wenn sie im ganzen Urlaubsjahr und über den Übertragungszeitraum hinaus krank waren, gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub und nicht für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen.

Eine als Sozialarbeiterin beschäftigte Arbeitnehmerin war schwerbehindert. Sie war seit dem 5. 7. 2006 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 30. 4. 2008 und darüber hinaus nahezu durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezieht seit dem 1. 6. 2008 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Frau verlangte von Ihrem Arbeitgeber, den krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 abzugelten. Die Abgeltung sollte auch den Zusatzurlaubsanspruch für schwerbehinderte Menschen umfassen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Das ging dem Arbeitgeber allerdings zu weit, der lediglich den gesetzlichen Mindesturalub abgelten wollte.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg prüfte deshalb den Umfang der Urlaubsabgeltung. Unstreitig erhält die Arbeitnehmerin den krankheitsbedingt nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub abgegolten, weil die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Übertragungszeitraums hinaus fortbesteht. Das folgt aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 20. 1. 2009, Rs. C-350/06), der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (Urteil vom 24. 3. 2009, 9 AZR 983/07).

Allerdings wird nach Auffassung der Richter am LAG Berlin-Brandenburg der Zusatzurlaubsanspruch Schwerbehinderter nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX davon nicht erfasst. Nach ihrer Auffassung bezog sich die Entscheidung des EuGH ausdrücklich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Zumindest ist es geboten, Arbeitgebern bis zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des BAG Vertrauensschutz zu gewähren (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. 10. 2009, Az. 6 Sa 1215 und 1536/09).


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