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Flugreise: Wer haftet bei Code-Share-Flügen für die Flugannullierung?

[27.01.2010] -
Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung bestehen im Falle eines Code-share-Fluges nur gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich ausgeführt hat.

Bei einem sogenannten "Code-share-Flug" teilen sich zwei Fluggesellschaften eine Strecke mit zwei verschiedenen Flugnummern (z. B. haben Sie einen Lufthansa-Flug gebucht, eine Partner-Airline bringt Sie jedoch ans Ziel). Sofern Sie sich hier im Falle einer Annullierungen auf die EU-Vorschriften berufen und Ersatz verlangen können, war fraglich, wer Ihr Ansprechpartner ist: Die Fluglinie, die das Ticket ausgestellt hat, oder diejenige, die den Flug ausführt?

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun beantwortet: Sie müssen Ihre Ansprüche bei dem Luftfahrtunternehmen anmelden, das den Flug tatsächlich durchführt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss die Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen nach der Fluggast-VO erbringen.

Dies ergibt sich aus der Auslegung der entsprechenden Verordnung, deren Übersetzung ins Deutsche missverständlich ist. Doch aus der Wortwahl der englischen und der französischen Sprachfassung ergibt sich eindeutig, dass die den Flug ausführende Airline gemeint ist (BGH, Urteil vom 26. 11. 2009, Az. Xa ZR 132/08).

Rechtstipp
Wenn Sie mehr über Ihre Rechte als Flugreisender bei Überbuchung, Annullierung und Flugverspätung erfahren wollen, lesen Sie die "Rechtstipps" in Gruppe 10.


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