Garantiert sicher einkaufen
Wir sind Trusted Shops zertifiziert

Reiserecht: Vorsicht mit dem "Bitte-nicht-stören"-Schild

[18.11.2009] -
Mit dem "Bitte-nicht-stören"-Schild an der Hotelzimmertür sollten insbesondere Alleinreisende vorsichtig umgehen. Weder der Reiseveranstalter noch der Hotelier können von Angehörigen dazu gedrängt werden, das Zimmer schon am ersten Tag zu öffnen. Ausnahme: Es liegt ein nachgewiesener Notfall vor.

Eine alleinreisende Ägypten-Urlauberin erlitt durch Nierenversagen eine Harnvergiftung. Sie lag draufhin ohnmächtig in ihrem Hotelzimmer. An der Zimmertüre hatte sie das "Bitte-nicht-stören"-Schild angebracht. Als sie sich zu Hause telefonisch nicht meldete, bat der besorgte Ehemann im Hotel darum, im Zimmer nachzuschauen. Das Hotelpersonal respektierte jedoch das Schild an der Türklinke und schob zunächst nur Benachrichtungszettel mit der Bitte um Rückruf unter der Tür durch. Erst am zweiten Tagen wurde die Tür geöffnet und man fand die Frau bewusstlos vor. Sie lag anschließend fünf Tage lang im Koma in einem Krankenhaus.

Die Urlauberin verlangte vom Veranstalter den Reisepreis erstattet, zudem eine Entschädigung für vertanen Urlaub sowie Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach hatte das Hotel zu spät gehandelt. Man hätte sie schon am ersten Tag finden und durch den Hotelarzt behandeln können, so der Vorwurf der Frau.

Das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage der Frau jedoch ab und bescheinigte dem Reiseveranstalter und dem Hotelier, alles richtig gemacht zu haben. Denn die Privatsphäre von Hotelgästen und der Hinweis "Bitte nicht stören" sind zu respektieren. Das gebietet die Obhuts- und Fürsorgepflicht gegenüber den Reisenden. Dies gilt auch, wenn ein Ehepartner des Gastes verlangt, die Tür zu öffnen.

Das unberechtigte Eindringen in ein Hotelzimmer stellt einen massiven Eingriff in die Privatsphäre des Gastes dar. Dies ist nur in dringenden Notfällen zulässig. Dass jemand einen Tag lang nicht telefonisch erreichbar ist, reicht als Anhaltspunkt dafür grundsätzlich nicht aus. Erst am zweiten Tag bestand hinreichender Verdacht, dass ein Notfall vorlag (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 9. 1. 2009, Az. 2-19 O 153/08).


Artikel bewerten:   
   (0 Bewertungen)

Kommentar abgeben


(wird nicht veröffentlicht)



Automatische E-Mail Benachrichtigung bei neuen Antworten.


abschicken

Diese Seite mit anderen Teilen


Link teilen über Mr. Wong Link teilen über Google Link teilen über del.icio.us Link teilen über Facebook

E-Mail-Newsletter

So kommen Sie zu Ihrem Recht!

(Abmeldung jederzeit möglich)

Sie erhalten eine E-Mail um die Richtigkeit der Anmeldung zu bestätigen.

Der RechtsBerater für Vermieter

Der RechtsBerater für Vermieter


Häuser und Wohnungen erfolgreich und sorgenfrei vermieten.

Jetzt bestellen!

Der RechtsBerater

Sicher im Recht mit Deutschlands meistgelesenem Rechtsratgeber

Sicher im Recht mit Deutschlands meistgelesenem Rechtsratgeber.

Weitere Informationen zum RechtsBerater

Die 27 wichtigsten Fragen und Antworten für Pauschalreisende

Worauf Sie beim Buchen einer Pauschalreise achten sollten

Worauf Sie beim Buchen einer Pauschalreise achten sollten.

Mehr Infos »