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Wer gilt als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB?

[02.11.2009] -
Das ist wichtig zu wissen, denn "Verbraucher" im Rechtssinne (§ 13 BGB) genießen besonderen Schutz, beispielsweise steht ihnen ein Widerrufsrecht beim Online-Einkauf zu. Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob und wann bei Warenlieferung an eine Unternehmensadresse die Verbrauchereigenschaft gegeben ist.

Eine Rechtsanwältin war freiberuflich in einer Kanzlei tätig. Sie bestellte unter ihrer anwaltlichen E-Mail-Adresse über Internet bei einem Anbieter drei Lampen zu einem Preis von 766,- Euro. Als Liefer- und Rechnungsadresse gab sie die Kanzleianschrift an. Angaben zur Berufsbezeichnung enthielt die Bestellung nicht.

Später wollte sie den Vertrag widerrufen. Doch der Versandhändler bestand auf der Vertragserfüllung. Die Anwältin habe die Bestellung nicht als "Verbraucherin" abgegeben, sondern als Unternehmerin gehandelt. Deshalb stehe ihr kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte zu. Die Anwältin argumentierte, die bestellten Lampen seien für Ihre Privatwohnung bestimmt gewesen. Deshalb habe sie als Verbraucherin gehandelt und dürfe den Vertrag widerrufen.

Der BGH gab der Frau Recht, ihr steht ein Widerrufsrecht zu. Das Gericht stellte klar, eine natürliche Person, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ist grundsätzlich als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen. Ausnahme: Das rechtsgeschäftliche Handeln dieser Person kann eindeutig und zweifelsfrei der gewerblichen, unternehmerischen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden. Entscheidend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Hier hat die Frau als Verbraucherin Waren bestellt. Denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die ihr Handeln eindeutig ihrer freiberuflichen Tätigkeit zuordnen lassen. Allein die Angabe der Kanzleianschrift reicht dazu nicht aus. Diese Anschrift gibt keinen Aufschluss darüber, ob die Frau als Anwältin oder als Kanzleiangestellte ist (BGH, Urteil vom 30. 9. 2009, Az. VII ZR 7/09).


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