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Flugreise: Entschädigung gibt es ab drei Stunden Verspätung

[23.11.2009] -
Gute Nachrichten für Flugreisende: Bislang wurden Ausgleichszahlungen nur bei Flugannullierungen gewährt. Jetzt müssen die Airlines auch bei Verspätungen ab drei Stunden in die Tasche greifen. Fluggäste haben einen Entschädigungsanspruch - gestaffelt nach der Entfernung des Fluges erhalten sie zwischen 250 Euro und 600 Euro. Ausnahmen sind nur bei außergewöhnlichen Umständen zulässig. Technische Probleme von Flugzeugen zählen ausdrücklich nicht dazu.

Der Bundesgerichtshof und das Handelsgericht Wien hatten jeweils eine Streitigkeit dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Sachverhalt war nahezu identisch: Betroffene Passagiere hatten auf einem Langstreckenflug Verspätung von 25 bzw. 22 Stunden. Sie forderten daraufhin eine Entschädigungszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person von der jeweiligen Fluglinie. Die betroffenen Fluggesellschaften (hier: Condor und Air France) bezahlten jedoch nicht. Sie argumentierten, die EU-Verordnung sehe Ausgleichszahlungen nur für die kurzfristige Annullierung von Flügen, nicht auch für Verspätungen vor.

Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Praxis für EU-widrig und stellte klar: Bei Verspätungen von drei Stunden und mehr haben betroffene Passagiere Anspruch auf eine Entschädigungspauschale. Diese ist nach Entfernung gestaffelt und beträgt bei einer Flugstrecke bis 1500 Kilometer 250 Euro, bis 3500 Kilometer 400 Euro und bei verspäteten Langstreckenflügen ab 3500 Kilometer 600 Euro.

Begründung: Flugpassagiere verspäteter Flüge dürfen nicht anders behandelt werden wie Fluggäste eines kurzfristig annullierten Flug. Diesen Passagieren steht selbst dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie mit einem anderen Flug befördert werden. Vorausgesetzt, sie kommen mindestens drei Stunden verspätet am Ziel an.

Die Airlines müssen nur dann keine Entschädigung bezahlen, wenn die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die von der Fluggesellschaft nicht zu beherrschen sind. Ein technisches Problem bei einem Flugzeug, so die Richter ausdrücklich, zählt nicht dazu (EuGH, Urteil vom 19. 11. 2009, Az. C-402/07 und C-432/07).

Rechtstipp
Die EU-Fluggastrechte gelten für alle, die ihre Reise auf einem Flughafen in der EU antreten. Auch Passagiere aus Drittstaaten zählen dazu, sofern sie mit einer europäischen Fluggesellschaft in die EU fliegen.


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