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Keine Witwenrente bei reiner Versorgungsehe

[20.11.2009] -
Eigentlich nichts Neues, aber trotzdem immer wieder in den letzten Jahren ein Streitthema zwischen hinterbliebenen Ehepartnern und Versorgungsträgern, wenn der Ehepartner innerhalb von 12 Monten nach der Eheschließung gestorben ist.

Ein Witwer klagte auf Hinterbliebenrente, die ihm von der Rentenversicherung verweigert wurde. Der Mann hatte zwei Jahre mit seiner späteren Frau und ihrem Sohn zusammmengelebt, als bei der Frau ein bösartiger Hautkrebs festgestellt wurde. Der Tumor konnte entfernt werden. Zwei Jahre danach stellten sich jedoch Metastasen ein.

Einen Monat nach dieser Diagnose heirateten die beiden. Der Mann versuchte sogar, den Sohn der Frau zu adoptieren, was jedoch scheiterte. Die Frau zog  zu ihrer Mutter und verstarb kurze Zeit  danach.

Der Rentenversicherungsträger lehnte die Rentenzahlung an den Mann mit der Begründung ab, die Ehe habe nicht die vorausgesetzten 12 Monate gedauert und sei  eine reine Versorgungsehe gewesen.
Man glaubte ihm auch nicht, dass die Eheschließung seit langem beabsichtigt gewesen sei. Selbst das Argument, die Frau wollte ihren Sohn gut versorgt wissen, wurde angesichts der aufgegebenen Adoption zurückgewiesen.

Der Witwer zog vor Gericht, hatte  aber auch da das Nachsehen. Die Richter des Hessischen Landessozialgerichtes schlossen aus den gesamten Umständen ebenfalls auf eine typische Versorgungsehe (Hess. LSG, Urteil vom 28.20.2009, L 5 R 240/05).

Rechtstipp:
Eine Eheschließung kurz vor dem Tod des Ehepartners muss nicht immer mit der Ablehnung der Hinterbliebenerente einhergehen. Hat zum  Beispiel ein Paar schon lange  zusammengelebt und Heiratspläne gehegt, kann die Sache schon anders beurteilt werden.


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